GESCHÄFTSBERICHT 2019

6 MITWIRKUNGSRECHTE DER AKTIONÄRE

6.1 Stimmrechtsbeschränkung und -vertretung

Gemäss Artikel 10 der Statuten ist jede Aktie zu einer Stimme berechtigt. Stimmberechtigt an der Generalversammlung ist nur, wer im Aktienbuch als Namenaktionär eingetragen ist. Ein Aktionär kann sich an der Generalversammlung nur durch seinen gesetzlichen Vertreter, einen anderen, an der Generalversammlung teilnehmenden und im Aktienbuch eingetragenen Aktionär oder den unabhängigen Stimmrechtsvertreter vertreten lassen. Die Vertretung ist, gestützt auf eine schriftliche Vollmacht, zulässig. Über die Anerkennung von Vollmachten entscheiden die anwesenden Mitglieder des Verwaltungsrats.

Die Ziffer 2.6.1 dieses Corporate Governance Berichts erläutert die Stimmrechtsbeschränkungen und die damit zusammenhängende Regelungen.

Gemäss Art. 10a der Statuten haben Aktionäre die Möglichkeit dem unabhängigen Stimmrechtsvertreter zu jedem in der Einberufung gestellten Antrag zu Verhandlungsgegenständen Weisungen zu erteilen und zu nicht angekündigten Anträgen zu Verhandlungsgegenständen sowie zu neuen Verhandlungsgegenständen gemäss Art. 700 Abs. 3 OR allgemeine Weisungen zu erteilen.

Aktionäre können ihre Vollmachten und Weisungen, auch elektronisch, bis um 16:00 Uhr am dritten Arbeitstag vor dem Datum der Generalversammlung dem unabhängigen Stimmrechtsvertreter erteilen. Massgebend für die Wahrung der Frist ist der Zeitpunkt des Zugangs der Vollmachten und Weisungen beim unabhängigen Stimmrechtsvertreter. Der unabhängige Stimmrechtsvertreter ist verpflichtet, die ihm von den Aktionären übertragenen Stimmrechte weisungsgemäss auszuüben. Hat er keine Weisungen erhalten, so enthält er sich der Stimme.

6.2 Statutarische Quoren

Grundsätzlich werden alle Beschlüsse an der Generalversammlung mit den gesetzlich erforderlichen Mehrheiten getroffen. Bei Stimmengleichheit bei Wahlen hat der Vorsitzende den Stichentscheid.

6.3 Einberufung der Generalversammlung

Die Einberufung der Generalversammlung muss nach Artikel 9 der Statuten mindestens 20 Tage vor der Versammlung erfolgen und geschieht durch Publikation im Schweizerischen Handelsamtsblatt. Eingetragene Aktionäre werden überdies mit einem Brief eingeladen.

6.4 Traktandierung

Nach Artikel 9 der Statuten können Aktionäre, die allein oder zusammen mindestens 10 % des Aktienkapitals oder die Aktien im Nominalwert von mindestens CHF 1 Mio. vertreten, bis spätestens 40 Kalendertage vor der Generalversammlung die Traktandierung eines Verhandlungsgegenstandes verlangen. Einberufung und Traktandierung müssen schriftlich unter Angabe des Verhandlungsgegenstands und der Anträge eingereicht werden.

6.5 Eintragung im Aktienbuch

Gemäss Artikel 10 der Statuten sind alle Aktionäre, die im Aktienbuch mit Stimmrecht eingetragen sind, sowie die eingetragenen Nominees zur Generalversammlung zugelassen und stimmberechtigt. Aktionäre, die bis am Mittwoch, 22. April 2020, um 17.00 Uhr (Buchschluss) im Aktienbuch eingetragen sind, sind zur Generalversammlung eingeladen.

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